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BGBl. Nr. 196/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗Parlament↗
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. Nr. 460/1993 § 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch zwei bis römisch vier dieses Gesetzes ist
    1. Ziffer eins
      die Überlassung von Arbeitskräften durch oder an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
    2. Ziffer 2
      die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften;
    3. Ziffer 3
      die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. Litera a
        zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. Litera b
        zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt;
    4. Ziffer 4
      die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. Litera a
        zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. Litera b
        zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. Litera c
        in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft;
    5. Ziffer 5
      die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;
    6. Ziffer 6
      die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen sozialer Dienste öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt römisch drei (Paragraphen 10 bis 14) dieses Bundesgesetzes ist nur auf die konzessionspflichtige Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden.