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BGBl. Nr. 196/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗Parlament↗
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. I Nr. 44/2000 § 11↗RIS↗

Vertragliche Vereinbarungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Überlasser darf eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluß einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;
    2. Ziffer 2
      ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;
    3. Ziffer 3
      die Kündigungsfristen;
    4. Ziffer 4
      die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;
    5. Ziffer 5
      die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.
  2. Absatz 2,Verboten sind insbesondere Bedingungen, welche
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Arbeitsentgelt auf die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers einschränken;
    2. Ziffer 2
      die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten festlegen;
    3. Ziffer 3
      bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumen;
    4. Ziffer 4
      das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung befristen;
    5. Ziffer 5
      die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften verkürzen;
    6. Ziffer 6
      die überlassene Arbeitskraft für die Zeit nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zum Überlasser, insbesondere durch Konventionalstrafen, Reugelder oder Einstellungsverbote, in ihrer Erwerbstätigkeit beschränken.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen oder Reugeld vorsehen, sind nur insoweit zulässig, als sie nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Überlasser an der Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen hat, eine unbillige finanzielle Belastung der überlassenen Arbeitskraft bewirken.
  4. Absatz 4,Über die Vereinbarung ist der Arbeitskraft ein Dienstzettel auszustellen, der die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Angaben enthalten muß. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.