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BGBl. Nr. 196/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗Parlament↗
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 13↗RIS↗

Aufzeichnungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
    2. Ziffer 2
      Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.
  3. Absatz 3,Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und der Mitteilungen gemäß Paragraph 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Der Überlasser hat dem zuständigen Landesarbeitsamt (Paragraph 19, Absatz eins,) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Beschäftiger,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.