Absatz eins,Der Überlasser hat ab Aufnahme der Überlassungtätigkeit Anmerkung, richtig: Überlassungstätigkeit) laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.
BGBl. Nr. 196/1988
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Aufzeichnungen
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
- Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,
- Ziffer 2Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe nach der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,,
- Ziffer 3Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.
- Absatz 3,Der Überlasser hat die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und der Mitteilungen gemäß Paragraph 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
- Absatz 4,Der Überlasser hat dem zuständigen Landesarbeitsamt (Paragraph 19, Absatz eins,) einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli folgende Daten, geordnet nach den gesetzlichen Interessenvertretungen und Fachgruppen der Beschäftiger, zu übermitteln:
- Ziffer einsAnzahl der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Arbeitern und Angestellten,
- Ziffer 2Anzahl der Beschäftiger,
- Ziffer 3Anzahl der laufenden Überlassungen, gegliedert nach ihrer bisherigen Dauer in solche bis einen Monat, bis drei Monate, bis sechs Monate, bis ein Jahr und über ein Jahr.