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BGBl. Nr. 196/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗Parlament↗
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. I Nr. 82/2008 § 14↗RIS↗

Bürgschaft

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Beschäftiger haftet für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (Paragraph 1355, des ABGB).
  2. Absatz 2,Hat der Beschäftiger seine Verpflichtungen aus der Überlassung bereits dem Überlasser nachweislich erfüllt, haftet er nur als Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des ABGB).
  3. Absatz 3,Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung des Beschäftigers als Bürge, wenn die überlassene Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Absatz eins, erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist.