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BGBl. Nr. 231/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1988× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 6 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 231/1988 · danach: BGBl. I Nr. 126/2002 § 17↗RIS↗

Einschränkung des Geltungsbereiches

Paragraph 17, Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.