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BGBl. Nr. 231/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1988× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 6 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.07.1988 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 231/1988 · danach: BGBl. I Nr. 78/1997 § 24↗RIS↗

Abschnitt römisch sechs

Gemeinsame Bestimmungen

Durchführung der ärztlichen Untersuchung

Paragraph 24, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jene Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 übertragen wird. Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen Untersuchungseinrichtungen vorhanden sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst binnen einer Woche nach Verständigung des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu untersuchenden Ausländer durchgeführt werden muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung derselben festgestellt wurden.

  1. Absatz 2,Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Österreichischen Ärztekammer bzw. dem Träger der ermächtigen Einrichtung zu regeln.
  2. Absatz 3,Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 19, Absatz 7,) sind die im Absatz 2, genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.