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BGBl. Nr. 231/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
231. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1988× zu AuslBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 6 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2011 · idF BGBl. Nr. 231/1988 · danach: BGBl. I Nr. 25/2011 § 29↗RIS↗

Ansprüche des Ausländers

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.
  2. Absatz 2,Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.