Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 242/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗Parlament↗
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Größen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.