Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 242/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗Parlament↗
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.