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BGBl. Nr. 242/1988

kundgemacht 17.05.1988 RIS↗Parlament↗
242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
ÜBEREINKOMMEN ÜBER ARBEITSSTATISTIKEN
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Daten zu veröffentlichen oder mitzuteilen, die in irgendeiner Weise die Offenlegung von Informationen über eine einzelne statistische Einheit, wie eine Person, einen Haushalt, einen Betrieb oder ein Unternehmen, zur Folge haben könnten.