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BGBl. Nr. 261/1988

kundgemacht 31.05.1988 RIS↗
261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 261/1988× zu Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.1988 · idF BGBl. Nr. 261/1988 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen austauschen
    1. Ziffer eins
      über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere auf dem Gebiet
      1. Litera a
        der Delikte gegen Leib und Leben,
      2. Litera b
        der Suchtgiftkriminalität,
      3. Litera c
        der Fälschung von Zahlungsmitteln,
      4. Litera d
        des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik.
  2. Absatz 2,Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.