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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.08.1988 — BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.08.1988 BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,

Typ

Vertrag – Polen

Inkrafttretensdatum

01.08.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

StF: BGBl. Nr. 261/1988 (NR: GP XVII RV 460 AB 509 S. 54. BR: AB 3455 S. 499.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, wurden am 14. März bzw. 11. Mai 1988 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, mit 1. August 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erleichtern und zu vertiefen,

haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002848

Dokumentnummer

NOR11002871

alte Dokumentnummer

N2198810633A