Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich und der Bürgermiliz der Volksrepublik Polen – in der Folge zuständige Organe genannt – übertragenen Aufgaben bei der Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034647
Alte Dokumentnummer
N2198823172S