Absatz eins,Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Vorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf sein Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.
BGBl. Nr. 261/1988
261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Die den zuständigen Organen im Rahmen dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.