die Bestimmungen der Verträge zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen *) und über die Auslieferung **) vom 27. Feber 1978 anwendbar sind,
BGBl. Nr. 261/1988
261. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VORBEUGUNG UND AUFKLÄRUNG GERICHTLICH STRAFBARER HANDLUNGEN SOWIE BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT IM STRASSENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch dann nicht aufgenommen, sofern
- Ziffer eins
- Ziffer 2die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
- Ziffer 3die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung ist,
- Ziffer 4sich das Ersuchen nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht auf Handlungen bezieht, die ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel (fiskalische strafbare Handlungen) darstellen.
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1980,
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1980,