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BGBl. Nr. 282/1988

kundgemacht 15.06.1988 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1988× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 62 § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 16.06.1988 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 282/1988 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 40↗RIS↗

Paragraph 40, (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:

  1. Litera a
    In Bundesländern, in denen öffentliche Krankenanstalten in einem ihrer Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechenden Ausmaße nicht bestehen, sind die von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten zu verpflichten, Personen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, 3 und 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
  2. Litera b
    Leichenöffnungen (Paragraph 25,) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  3. Litera c
    Die Paragraphen 16, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, 26, 27, 32 und 35 Absatz 3,; die Paragraphen 27 a und 28 Absatz 3, finden nur für gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 16,) Anwendung.
  4. Litera d
    Der Paragraph 20, mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.
  1. Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung können nähere Vorschriften darüber erlassen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei den von physischen Personen betriebenen Krankenanstalten Fortbetriebsrechte zulässig sind.