In Bundesländern, in denen öffentliche Krankenanstalten in einem ihrer Größe und der Zahl der Bevölkerung entsprechenden Ausmaße nicht bestehen, sind die von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalten zu verpflichten, Personen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, 3 und 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
BGBl. Nr. 282/1988
282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40, (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:
- Litera a
- Litera bLeichenöffnungen (Paragraph 25,) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen und nur dann, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werden. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Litera cDie Paragraphen 16, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, 26, 27, 32 und 35 Absatz 3,; die Paragraphen 27 a und 28 Absatz 3, finden nur für gemeinnützige Krankenanstalten (Paragraph 16,) Anwendung.
- Litera dDer Paragraph 20, mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen haben.
- Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung können nähere Vorschriften darüber erlassen werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei den von physischen Personen betriebenen Krankenanstalten Fortbetriebsrechte zulässig sind.