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BGBl. Nr. 282/1988

kundgemacht 15.06.1988 RIS↗Parlament↗
282. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 282/1988× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 62 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 16.06.1988 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 282/1988 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 9↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht.

Paragraph 9, (1) Für die in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Kommissionen gemäß Paragraph 8 c, besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Pfleglinge, die den Anstaltsangehörigen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind; bei Eingriffen nach Paragraph 62 a, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

  1. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht zu erlassen.