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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändertText, lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen)
in Kraft 01.09.1986 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 389/1986 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 01.09.1988 – 31.07.1999 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 Anl. 1/22↗RIS↗
… 28 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.1. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat im Sinne des § 36 des
schen, Berufspädagogischen und      Allgemeinen Hochschul-Studien-
Religionspädagogischen Akade-      gesetzes aus den Fächern
mien und an Pädagogischen          Philosophie mit dem Hauptfach
und Religionspädagogischen          Pädagogik oder Psychologie
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Verwendung                          Erfordernis
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Instituten in den                  oder Soziologie oder Doktorat
Unterrichtsgegenständen            der Sozial- und
der Erziehungswissenschaft, Un-    Wirtschaftswissenschaften auf
terrichtswissenschaft, Pädago-      Grund des Magistergrades der
gischen Psychologie, Pädagogi-      soziologischen
schen Soziologie, Betriebsso-      Studienrichtung,
ziologie und der Allgemeinen    b) Lehrbefähigung für eine
und speziellen Sonderpädagogik      einschlägige Schulart,
sowie an land- und forstwirt-    c) vierjährige Lehrpraxis mit
schaftlichen berufspädagogi-        hervorragenden pädagogischen
schen Lehranstalten in den Un-      Leistungen an einer der
terrichtsgegenständen Psycholo-    Lehrbefähigung nach lit. b
gie, Erziehungslehre, Unter-        entsprechenden Schule und
richtslehre und Einführung in    d) durch Publikationen nachzu-
die Soziologie                      weisende wissenschaftliche
< Tätigkeit.
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… 79 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
22.2. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und      in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade-      angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen        b) mehrjährige Lehrpraxis mit
und Religionspädagogischen          hervorragenden pädagogischen
Instituten im Unterrichts-          Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik    c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik                      weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und      Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen          b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen      rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen          schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung                          Erfordernis
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Instituten in den                  und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen            vierung der Grundausbildung
des Schulrechts                    für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi-  a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und      Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade-      und
mien und an Pädagogischen        b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen          Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung                          Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi-  a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi-        ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago-      schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi-      im Sinne des § 35 des Allge-
schen Instituten in den fach-      meinen Hochschul-Studienge-
wissenschaftlichen und fachdi-      setzes,
daktischen Unterrichtsgegen-    b) Lehrbefähigung für eine all-
ständen in den Studiengängen        gemeinbildende Pflichtschule
für das Lehramt an Hauptschu-      oder Lehramt für allgemein-
len, Sonderschulen oder Poly-      bildende höhere Schulen der
technischen Lehrgängen, sofern      betreffenden Fachrichtung,
sie in die Lehrverpflichtungs-  c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung                          Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft        hervorragenden pädagogischen
sind                                Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda-    der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen    berufsbildenden Schulen,
der Aus- und Fortbildung für    b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden          hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen-        Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung                          Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti-      Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen    c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit      weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so-    che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind
22.7. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter- erfordernisse für Lehrer an der Z 23.5 oder
richtsgegenständen Psychologie, Akademien 23.6 für Sozialarbeit Lehrer an Akademien
Sozialmedizin, Rechtskunde, (Lehranstalten für gehobene Sozialarbeit,
Theoretische Grundlagen Theorie der Sozialberufe Sozialarbeit und b), vierjährige Lehrpraxis mit
Sozialarbeit und Anwendungs- b) vierjährige Lehrpraxis mit Handlungsfelder der Sozial- hervorragenden pädagogischen
bereiche der Sozialarbeit hervorragenden pädagogischen arbeit Leistungen an Akademien für
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Verwendung                          Erfordernis
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Leistungen an Akademien für
Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe) und
c) aa) Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psycho-
logie oder Soziologie oder
Doktorat der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften
(auf Grund eines
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung) sowie in
beiden Fällen durch Pub-
likationen nachzuweisende
fachwissenschaftliche
Tätigkeit oder
bb) Doktorat der Rechtswis-
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Verwendung                          Erfordernis
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senschaften oder Abschluß Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe),
der rechts- und staats- c) ein den Unterrichtsgegenständen
wissenschaftlichen Hoch- entsprechendes abgeschlossenes
schulstudien Hochschulstudium im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und eine
zweijährige rechtskundige d) eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige
wissenschaftliche Tätigkeit in der Sozial-.
verwaltung oder
cc) Doktorat der Medizin, eine
zweijährige Tätigkeit auf
dem Gebiet der
Sozialmedizin und durch
Publikationen
nachzuweisende fachwissen-
schaftliche Tätigkeit.
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… 16 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und  a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs-      dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im      Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera-      b) Befähigung für den land- und
tungslehre                          forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.