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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertText, lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), sublit bb (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 Schlussteil, lit c (neu), sublit bb (neu), lit d (neu), lit bzw (neu), lit b; Abs 2, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.09.1988 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/23↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land-  gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen      schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran-    (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an    Allgemeinen Hochschul-Studienge-
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen (2) Überdies für Lehrer der fach-
erfaßt werden (2) Überdies lich-theoretischen Unterrichtsgegen-
a) für Lehrer der fachlich-theo-
retischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine zweijährige fachein- ein-
schlägige Berufspraxis; jährige facheinschlägige Berufs-
b) für Lehrer praxis, für Pädagogik und alle anderen fachlich-
verwandte theoretischen Unterrichtsgegen-
stände an mittleren diesen Schulen eine
aa) die Befähigung für Kinder- zweijährige facheinschlägige
gärtnerinnen oder Arbeits- Berufspraxis.
lehrerinnen oder Erzieher
oder Lehrbefähigung für
eine allgemeinbildende
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Verwendung                          Erfordernis
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Pflichtschule und
bb) eine vierjährige Praxis in
einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(3) Bei Religionslehrern und
… 31 unveränderte Absätze
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
einschlägigen Studiums der Uni-
… 6 unveränderte Absätze
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der allgemein-
bildenden Unterrichtsgegenstände
an mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die erfolg-
reiche Absolvierung des Unter-
richtspraktikums nach den Be-
bestimmungen des Unterrichts-
praktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.2. Lehrer an Kunsthoch-    Eine den Unterrichtsgegen-
… 6 unveränderte Absätze
schulen und an der Akademie      ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste            schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
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Verwendung                          Erfordernis
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hervorragender künstlerischer
… 14 unveränderte Absätze
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli-            Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen            schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen              Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien                              für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
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Verwendung                          Erfordernis
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Lehrbefähigung Doktorat
… 8 unveränderte Absätze
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
… 4 unveränderte Absätze
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten        denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und            gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
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Verwendung                          Erfordernis
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den Unterrichtsgegenständen        Leistungen an einer berufs-
… 13 unveränderte Absätze
der Didaktik und Schulprak-        bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den          für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der        zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studienveranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
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Verwendung                          Erfordernis
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23.5. Lehrer an Akademien a) Diplom einer Akademie für So- Eine den
für Sozialarbeit in den Unter- zialarbeit oder der erfolg- Unterrichtsgegenständen
richtsgegenständen der Metho- reiche Abschluß einer Lehran- Unterrichtsgegenständen entsprechende
dik der Sozialarbeit, der er- stalt für gehobene Sozialbe- Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
gänzenden Unterrichtsveran- rufe und Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung im
staltungen und der Praktika b) sechsjährige einschlägige Be- Sozialwissenschaften, Sinne des § 35 des
rufspraxis mit hervorragenden Wirtschafts- und Allgemeinen
Sozialpolitik, Spezialgebiete      Hochschul-Studiengesetzes
aus den Human- und                  und
Sozialwissenschaften und        b) eine vierjährige
Spezielle Handlungsfelder der      einschlägige
Sozialarbeit                        Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an            a) Erfüllung der
Akademien für Sozialarbeit in      Erfordernisse der Z 23.5
den Unterrichtsgegenständen        oder
des Bereiches Methodik der      b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu            Sozialarbeit oder der
diesem Bereich zählenden            erfolgreiche Abschluß einer
ergänzenden                        Lehranstalt für gehobene
Unterrichtsveranstaltungen          Sozialberufe, ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis
mit hervorragenden
Leistungen.
23.6. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all- -------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.7. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
… 5 unveränderte Absätze
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für            a) Abgeschlossenes Hochschulstudium
Kindergarten-,                      im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Sonderkindergarten-, Hort-          Hochschul-Studiengesetzes der
oder Heimpraxis sowie für          Studienrichtungen Pädagogik oder
Unterrichtsgegenstände der          Psychologie,
Didaktik an Bildungsanstalten    b) die der Verwendung entsprechende
für Kindergartenpädagogik und      aa) Befähigungsprüfung für
an Bildungsanstalten für                Kindergärtnerinnen (und Hort-
Erzieher                                erzieherinnen) oder für
Sonderkindergärtnerinnen bzw.
für Sonderkindergärten oder
für Erzieher oder
bb) Reife- und Befähigungsprü-
fung für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbe-
fähigung) oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis nach
Ablegung der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und Befähigungs-
prüfung gemäß lit. b.
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Verwendung                          Erfordernis
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23.7. Lehrer an Bildungs- a) Erfolgreiche Ablegung der 23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
anstalten für Arbeitslehrerin- Reifeprüfung an einer höhe- Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
nen, für Kindergärtnerinnen und ren Schule, Unterrichtsgegenstände an entsprechende
für Erzieher für Methodik, Kin- b) Befähigung Bildungsanstalten für Kindergärtne- abgeschlossene
dergarten-, Hort-, Heim- Kindergartenpädagogik und rinnen oder Arbeitslehrerin- an Hochschulbildung
Schulpraxis sowie Lehrer der nen oder Erzieher, Bildungsanstalten für (Lehramt) im Sinne
speziellen Berufskunde c) erfolgreiche Ablegung einer Erzieher des § 35 des
Zusatzprüfung aus Didaktik, Allgemeinen
d) sechsjährige einschlägige Be- Hochschul-Studien-
rufs- oder Lehrpraxis mit gesetzes
hervorragenden pädagogischen b) die
Leistungen und Befähigungsprüfung
e) einschlägige Publikationen. für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten
oder für Erzieher
oder eine
Lehrbefähigung bzw.
Lehramtsprüfung für
eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann
ersetzt werden durch
die Erfüllung
sämtlicher
nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studien-
gesetzes
der Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination
mit psychologischem
Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die
erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik.
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Verwendung                          Erfordernis
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23.8 23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
… 5 unveränderte Absätze
instituten                      schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
Abs. 1 werden durch die nachstehender Erfordernisse
Erfüllung sämtlicher ersetzt:
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Haupt- Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge;
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
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Verwendung                          Erfordernis
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b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.