BGBl. Nr. 287/1988
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/23geändertText, lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), sublit bb (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 Schlussteil, lit c (neu), sublit bb (neu), lit d (neu), lit bzw (neu), lit b; Abs 2, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu)
… 10 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
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Verwendung Erfordernis
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23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an Allgemeinen Hochschul-Studienge-
Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen (2) Überdies für Lehrer der fach-
erfaßt werden (2) Überdies lich-theoretischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine zweijährige fachein- ein-
stände an mittleren diesen Schulen eine
(3) Bei Religionslehrern und
… 31 unveränderte Absätze
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
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Verwendung Erfordernis
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und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
… 6 unveränderte Absätze
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der allgemein-
bildenden Unterrichtsgegenstände
an mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die erfolg-
reiche Absolvierung des Unter-
richtspraktikums nach den Be-
bestimmungen des Unterrichts-
praktikumsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1988.
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Verwendung Erfordernis
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23.2. Lehrer an Kunsthoch- Eine den Unterrichtsgegen-
… 6 unveränderte Absätze
schulen und an der Akademie ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
hervorragender künstlerischer
… 14 unveränderte Absätze
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli- Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
… 8 unveränderte Absätze
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
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Verwendung Erfordernis
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23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
… 4 unveränderte Absätze
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
… 13 unveränderte Absätze
der Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
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Verwendung Erfordernis
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23.5. Lehrer an Akademien a) Diplom einer Akademie für So- Eine den
für Sozialarbeit in den Unter- zialarbeit oder der erfolg- Unterrichtsgegenständen
Sozialpolitik, Spezialgebiete Hochschul-Studiengesetzes
aus den Human- und und
Sozialwissenschaften und b) eine vierjährige
Spezielle Handlungsfelder der einschlägige
Sozialarbeit Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an a) Erfüllung der
Akademien für Sozialarbeit in Erfordernisse der Z 23.5
den Unterrichtsgegenständen oder
des Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu Sozialarbeit oder der
diesem Bereich zählenden erfolgreiche Abschluß einer
ergänzenden Lehranstalt für gehobene
Unterrichtsveranstaltungen Sozialberufe, ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis
mit hervorragenden
Leistungen.
Verwendung Erfordernis
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23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
… 5 unveränderte Absätze
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes Hochschulstudium
Kindergarten-, im Sinne des § 35 des Allgemeinen
Sonderkindergarten-, Hort- Hochschul-Studiengesetzes der
oder Heimpraxis sowie für Studienrichtungen Pädagogik oder
Unterrichtsgegenstände der Psychologie,
Didaktik an Bildungsanstalten b) die der Verwendung entsprechende
für Kindergartenpädagogik und aa) Befähigungsprüfung für
an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen (und Hort-
Erzieher erzieherinnen) oder für
Sonderkindergärtnerinnen bzw.
für Sonderkindergärten oder
für Erzieher oder
bb) Reife- und Befähigungsprü-
fung für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine Lehrbe-
fähigung) oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis nach
Ablegung der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und Befähigungs-
prüfung gemäß lit. b.
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Verwendung Erfordernis
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Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten
oder für Erzieher
oder eine
Lehrbefähigung bzw.
Lehramtsprüfung für
eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann
ersetzt werden durch
die Erfüllung
sämtlicher
nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im
Sinne des § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studien-
gesetzes
der Studienrichtung
Pädagogik als erste
Studienrichtung,
verbunden mit einer
für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination
mit psychologischem
Schwerpunkt und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die
erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik.
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Verwendung Erfordernis
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instituten oder Taubstummen- genständen entsprechende abge-
… 5 unveränderte Absätze
instituten schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.