BGBl. Nr. 287/1988
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/26geändertsublit bb, Schlussteil, Text, lit d, lit f, lit g, Z 18 (neu), lit c
… 62 unveränderte Absätze
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
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Verwendung Erfordernis
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26.1. Lehrer an Volks-, (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly- a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be- Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö- ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für b) die für die Unterrichtsver-
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Verwendung Erfordernis
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Sozialarbeit und an der Heeres- wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen- schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
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Verwendung Erfordernis
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fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
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Verwendung Erfordernis
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c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an mittleren und Bildungsanstalten
fähigung für Erzieher, Kindergärtne-
gemeinsam mit einer ein-
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Verwendung Erfordernis
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d) bei Lehrern für Mädchenhand-
für Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis
mit besonderen pädagogischen
Leistungen;
… 12 unveränderte Absätze
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Verwendung Erfordernis
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e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für Kindergar-
pädagogik durch eine
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Verwendung Erfordernis
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Horterzieherinnen) oder
für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatz-
prüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
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… 45 unveränderte Absätze
Verwendung Erfordernis
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auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs- b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe- beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes- Die erfolgreiche Ablegung der
übungen a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung Erfordernis
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b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Sonderkindergärtne- Die Befähigung als Sonderkin-
rinnen an Blinden- und Taub- dergärtnerin und
stummeninstituten und an Uni- a) die erfolgreiche Ablegung
versitätskliniken der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und eine zwei-
jährige Praxis an Sonderkin-
dergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen päda-
gogischen Leistungen oder
b) die Befähigung als Kinder-
gärtnerin und eine sechs-
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Verwendung Erfordernis
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jährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten der
entsprechenden Richtung mit
besonderen pädagogischen
Leistungen.
26.5. Erzieher an höheren Befähigung Befähigungsprüfung für Erzieher.
und Instituten für Gehörlosen- Erzieher.
bildung oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schüler-
heimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen,
Übungshorten und ganztägigen
Schulformen
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Verwendung Erfordernis
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26.6. Übungskindergärtne- Eine Übungskinder- Befähigungsprüfung für Lehrer der Verwen-
26.7. Lehrer für Hort- a) Befähigungsprüfung für
und Heimpraxis sowie für Erzieher,
Unterrichtsgegenstände der b) die erfolgreiche Ablegung
Didaktik an Bildungsanstalten der Zusatzprüfung aus
für Erzieher Didaktik und
c) eine zweijährige einschlägige
einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
schaft bildenden Pflichtschulen
gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
… 8 unveränderte Absätze
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Verwendung Erfordernis
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