Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/26geändertsublit bb, Schlussteil, Text, lit d, lit f, lit g, Z 18 (neu), lit c
in Kraft 01.01.1985 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/26↗RIS↗
in Kraft 01.09.1988 – 31.01.1993 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 Anl. 1/26↗RIS↗
… 62 unveränderte Absätze
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
26.1. Lehrer an Volks-,        (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly-  a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be-        Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö-      ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für  b) die für die Unterrichtsver-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
Sozialarbeit und an der Heeres-    wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie      Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für        einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen        den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen-      schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden      (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an mittleren und Bildungsanstalten
höheren Anstalten der für Kindergartenpädagogik
Lehrer- und Erzieherbil- an Bildungsanstalten
dung für Erzieher) die Befähigung für Be-
fähigung für Erzieher, Kindergärtne-
rinnen Kindergärtnerinnen oder Arbeitslehre-
rinnen gemeinsam mit ei- Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer ein-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
ner einschlägigen fach- schlägigen fachlichen Aus-
lichen Ausbildung bildung und einer zwei-
zweijährigen ein- jährigen einschlägigen
schlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
d) bei Lehrern für Mädchenhand-
arbeit oder Werkerziehung für (Textiles
Mädchen an Anstalten der Gestalten bzw. Textiles
Lehrer- oder Erzieherbildung Werken) an Bildungsanstalten
sowie an Blinden- für Kindergartenpädagogik und Taub-
stummeninstituten durch die an Bildungsanstalten für
Befähigung für Arbeitslehre- Erzieher sowie an Blinden-
rinnen gemeinsam mit einer instituten und Instituten für
sechsjährigen Lehrpraxis mit Gehörlosenbildung durch
besonderen pädagogischen die Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis
mit besonderen pädagogischen
Leistungen;
… 12 unveränderte Absätze
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für Kindergar-
ten- und Hortpraxis sowie für Kindergarten-,
spezielle Berufskunde an Bil- Sonderkindergarten- und
dungsanstalten Hortpraxis sowie für Kinder-
gärtnerinnen durch eine für Unterrichtsgegenstände
Lehrer der Verwendungsgrup- Didaktik an Bildungsan-
pe L 3 vorgeschriebene ein- stalten für Kindergarten-
pädagogik durch eine
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
schlägige Befähigung gemeinsam mit einer Zusatzprüfung aus Befähigungsprüfung für
Didaktik Kindergärtnerinnen ( und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
Horterzieherinnen) oder
für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatz-
prüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
g) bei Lehrern für den Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Fachunter-
durch die Erlernung eines richt an land- und forstwirt-
einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a gemeinsam mit schaftlichen Lehranstalten
einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
--------------------------------+-----------------------------------
… 45 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion  a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten      Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die      Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs-  b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe-      beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen      schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes-      Die erfolgreiche Ablegung der
übungen                          a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Sonderkindergärtne-      Die Befähigung als Sonderkin-
rinnen an Blinden- und Taub-    dergärtnerin und
stummeninstituten und an Uni-    a) die erfolgreiche Ablegung
versitätskliniken                  der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und eine zwei-
jährige Praxis an Sonderkin-
dergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen päda-
gogischen Leistungen oder
b) die Befähigung als Kinder-
gärtnerin und eine sechs-
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
jährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten der
entsprechenden Richtung mit
besonderen pädagogischen
Leistungen.
26.5. Erzieher an höheren Befähigung Befähigungsprüfung für Erzieher.
Internatsschulen, Bundeskonvikten, Blinden- und Taubstummeninstituten oder in gleichartigen Bundes- Erzieher bzw. Reife- und
Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen und Übungshorten konvikten, Blindeninstituten Befähigungsprüfung für
und Instituten für Gehörlosen-      Erzieher.
bildung oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schüler-
heimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen,
Übungshorten und ganztägigen
Schulformen
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
26.6. Übungskindergärtne- Eine Übungskinder- Befähigungsprüfung für Lehrer der Verwen-
rinnen gärtner(innen) und Übungshorterziehe- dungsgruppe L 3 vorgeschriebene Übungs- Kindergärtnerinnen (und
rinnen Befähigung horterzieher(innen) und eine sechsjährige Übungs- Horterzieherinnen) oder für
einschlägige Berufspraxis. sonderkindergärtner(innen) Sonderkindergärtnerinnen
26.7. Lehrer für Hort- und a) Befähigung für Erzieher, gemeinsam mit der
Heimpraxis sowie für spezielle b) die erfolgreiche Ablegung Zusatzprüfung aus Didaktik und
Berufskunde an Bildungsanstal- einer Zusatzprüfung aus Di- vierjährigen
ten für Erzieher daktik und einschlägigen Berufspraxis.
26.7. Lehrer für Hort-      a) Befähigungsprüfung für
und Heimpraxis sowie für            Erzieher,
Unterrichtsgegenstände der      b) die erfolgreiche Ablegung
Didaktik an Bildungsanstalten      der Zusatzprüfung aus
für Erzieher                        Didaktik und
c) eine zweijährige einschlägige
einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
26.8 Lehrpraxis. Lehrer für Werker- Eine Befähigung für Werker-
ziehung ziehung an einer allgemeinbildenden 26.8. Lehrer für Werker- Befähigungsprüfung für Arbeits-
Pflichtschule gemeinsam mit einer ziehung und für Hauswirt- lehrerinnen an den allgemein-
schaft                          bildenden Pflichtschulen
gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
… 8 unveränderte Absätze
--------------------------------+-----------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+-----------------------------------
a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.