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Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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26.1. Lehrer an Volks-, (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly- a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be- Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö- ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für b) die für die Unterrichtsver-
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Verwendung Erfordernis
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Sozialarbeit und an der Heeres- wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen- schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
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Verwendung Erfordernis
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fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
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Verwendung Erfordernis
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c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
und an Bildungsanstalten
für Erzieher) die Be-
fähigung für Erzieher,
Kindergärtnerinnen oder
Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer ein-
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Verwendung Erfordernis
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schlägigen fachlichen Aus-
bildung und einer zwei-
jährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
d) bei Lehrern für
Werkerziehung (Textiles
Gestalten bzw. Textiles
Werken) an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik und
an Bildungsanstalten für
Erzieher sowie an Blinden-
instituten und Instituten für
Gehörlosenbildung durch
die Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen
gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis
mit besonderen pädagogischen
Leistungen;
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Verwendung Erfordernis
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e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für
Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungsan-
stalten für Kindergarten-
pädagogik durch eine
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Verwendung Erfordernis
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Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen (und
Horterzieherinnen) oder
für Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der Zusatz-
prüfung aus Didaktik und einer
vierjährigen einschlägigen
Berufs- oder Lehrpraxis;
g) bei Lehrern für den Fachunter-
richt an land- und forstwirt-
schaftlichen Lehranstalten
durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
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Verwendung Erfordernis
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auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs- b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe- beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes- Die erfolgreiche Ablegung der
übungen a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung Erfordernis
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b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Sonderkindergärtne- Die Befähigung als Sonderkin-
rinnen an Blinden- und Taub- dergärtnerin und
stummeninstituten und an Uni- a) die erfolgreiche Ablegung
versitätskliniken der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und eine zwei-
jährige Praxis an Sonderkin-
dergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen päda-
gogischen Leistungen oder
b) die Befähigung als Kinder-
gärtnerin und eine sechs-
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Verwendung Erfordernis
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jährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten der
entsprechenden Richtung mit
besonderen pädagogischen
Leistungen.
26.5. Erzieher an höheren Befähigungsprüfung für
Internatsschulen, Bundes- Erzieher bzw. Reife- und
konvikten, Blindeninstituten Befähigungsprüfung für
und Instituten für Gehörlosen- Erzieher.
bildung oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schüler-
heimen, Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen,
Übungshorten und ganztägigen
Schulformen
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Verwendung Erfordernis
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26.6. Übungskinder- Befähigungsprüfung für
gärtner(innen) und Übungs- Kindergärtnerinnen (und
horterzieher(innen) und Übungs- Horterzieherinnen) oder für
sonderkindergärtner(innen) Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der
Zusatzprüfung aus Didaktik und
einer vierjährigen
einschlägigen Berufspraxis.
26.7. Lehrer für Hort- a) Befähigungsprüfung für
und Heimpraxis sowie für Erzieher,
Unterrichtsgegenstände der b) die erfolgreiche Ablegung
Didaktik an Bildungsanstalten der Zusatzprüfung aus
für Erzieher Didaktik und
c) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis.
26.8. Lehrer für Werker- Befähigungsprüfung für Arbeits-
ziehung und für Hauswirt- lehrerinnen an den allgemein-
schaft bildenden Pflichtschulen
gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
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Verwendung Erfordernis
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a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.