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Anl. 1/26 BDG 1979

Fassungen
28.12.2013 bis 31.08.2016 — BGBl. I Nr. 60/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/26 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/2601.09.201609.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2628.12.201331.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.01.201327.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.01.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2631.12.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.01.200830.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.10.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.09.200730.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/2601.08.200731.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
Anl. 1/2601.01.200531.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
Anl. 1/2612.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/2601.01.199511.08.2000 § → § BGBl. Nr. 550/1994
Anl. 1/2601.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
Anl. 1/2601.02.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
Anl. 1/2601.09.198831.01.1993 § → § BGBl. Nr. 287/1988
Anl. 1/2601.01.198531.08.1988 § → § BGBl. Nr. 550/1984
Anl. 1/2601.01.198431.12.1984 BGBl. Nr. 659/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 26

Inkrafttretensdatum

28.12.2013BGBl. I Nr. 60/2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Ziffer 26 Punkt 2, erfasst werden

a)

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

 

b)

bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

 

c)

bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

 

aa)

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

 

bb)

(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

d)

bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

 

e)

bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

 

f)

bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

g)

bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

26.2. Lehrer für Religion an den in Ziffer 26 Punkt eins, angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

 

a)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

 

b)

Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

26.5. (Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

 

 

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

 

b)

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

c)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

Anmerkung

Art. IX der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982

Schlagworte

Ersatz

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206437