Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/26Anlage eins /, 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
26.1. Lehrer an mittleren und a) Bei Lehrern für
höheren Schulen und an der musikalische
Heeresversorgungsschule, soweit Unterrichtsgegenstände
sie nicht die Erfordernisse für durch den Erwerb eines
eine der Verwendungsgruppen L 2a Magistergrades gemäß § 87
oder eine höhere Verwendungsgruppe Abs. 1 des
erfüllen und auch nicht in Z 26.2 Universitätsgesetzes 2002
erfasst werden bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG eines
einschlägigen Studiums an
einer Universität der
Künste oder einer
gleichwertigen
Studienrichtung an einer
anderen Musiklehranstalt
oder durch den Erwerb
eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
durch die Lehrbefähigung
(in den beiden
letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem
zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung);
b) bei Lehrern für
sozialfachliche
Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen
Abschluss einer
Ausbildung in der in
Betracht kommenden
Fachrichtung
(insbesondere gemäß
Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz –
GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997) gemeinsam
mit einer nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegten
sechsjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
c) bei Lehrern für
Bildnerische Erziehung,
für Werkerziehung und für
verwandte
Unterrichtsgegenstände
durch
aa) eine nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegte
sechsjährige
Berufspraxis mit
besonderen Leistungen
facheinschlägiger
Richtung oder
bb) (nur an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
und an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik) eine
Reife- und
Diplomprüfung für
Erzieher oder
Kindergärten
gemeinsam mit einer
einschlägigen
fachlichen Ausbildung
und einer
zweijährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
d) bei Lehrern an Anstalten
der Lehrer- und
Erzieherbildung und an
Übungsschulen und bei
Lehrern für
Kinderbeschäftigung durch
eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene
Befähigung gemeinsam mit
einer sechsjährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
e) bei Lehrern für
Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
durch eine Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und Horte)
bzw. Diplomprüfung für
Kindergärten oder eine
Diplomprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und einer
vierjährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für den
Fachunterricht an den
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen durch die
Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes
gemäß Z 3.13 lit. a und b
gemeinsam mit einer nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegten
sechsjährigen
Berufspraxis mit
besonderen Leistungen auf
dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion an den Die erfolgreiche Ablegung der
in Z 26.1 angeführten Schulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.
soweit sie nicht die Erfordernisse Reifeprüfung an einer höheren
der Verwendungsgruppen L 2a oder Schule.
einer höheren Verwendungsgruppe
erfüllen
26.3. Lehrer für Leibesübungen Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen
oder
b) Abschlussprüfung der
staatlichen
Sportlehrerausbildung mit
dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
26.4. Erzieher (Sondererzieher) Reife- und Diplomprüfung bzw.
an Bundeskonvikten, am Diplomprüfung (Kolleg) für
Bundes-Blindenerziehungsinstitut Erzieher bzw. Diplomprüfung
in Wien oder am Bundesinstitut für für Sondererzieher.
Gehörlosenbildung in Wien oder in
gleichartigen Anstalten sowie an
Schülerheimen,
Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen, Übungshorten
und ganztägigen Schulformen
26.5. Übungskindergärtnerinnen a) Reife- und Diplomprüfung
und Übungshorterzieher für Kindergärten (und
Horte) bzw. Diplomprüfung
für Kindergärten,
b) Zusatzprüfung aus
Didaktik und
c) eine vierjährige
einschlägige
Berufspraxis.
26.6. Lehrer für Hort- und a) Reife- und Diplomprüfung
Heimpraxis sowie für bzw. Diplomprüfung für
Unterrichtsgegenstände der Erzieher,
Didaktik an Bildungsanstalten für b) die erfolgreiche Ablegung
Sozialpädagogik und an der Zusatzprüfung aus
Bildungsanstalten für Didaktik und
Kindergartenpädagogik c) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis.