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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/30geändertSchlussteil
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/30↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/30↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1
Ernennungserfordernisse:
30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
30.2. Verwendung
a) im Postautodienst als
Leiter einer Postautobetriebsleitung,
Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,
b) im Fernmeldedienst als
Leiter eines Fernmeldebauamtes,
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes,
Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
Leiter der Fernmeldezeugverwaltung,
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes, Leiter einer Abteilung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter (ausgenommen das Fernmeldebauamt Haustechnik Wien).
30.3.
… 3 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.2, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.