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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/31geändertSchlussteil, lit d (neu)
in Kraft 01.07.1987 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 237/1987 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/31↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/31↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2
Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.1 und eine in Z 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung im Fernmeldedienst als Referent in höherer technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt, Leiter einer technischen Abteilung (mit Ausnahme der Fernmeldezeugabteilung) in einem Fernmeldebauamt (ausgenommen Abteilungsleiter I im Fernmeldebauamt 3 Wien), in einem Fernmeldebetriebsamt, im Fernsprechbetriebsamt oder in der Fernmeldezentralbauleitung.
31.3. Eine in Z 31.4 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.4. Verwendung
a) im Postdienst als
Leiter der Postzeugverwaltung,
Leiter eines Postamtes I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter einer Abteilung in einer Postautobetriebsleitung, Leiter einer Postgarage I,
c) im Fernmeldedienst als
Leiter einer in Z 31.2 angeführten technischen Abteilung, Leiter der Technischen Stelle eines Fernmeldebauamtes,
eines Fernmeldebetriebsamtes oder des Fernsprechbetriebsamtes,
Leiter des Fernamtes Wien,
Leiter einer Bau- und Planungsstelle.,
d) im Rechenzentrum als
Leiter der Systemprogrammierung.
31.5. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
Definitivstellungserfordernisse:
31.6. Für die in Z 31.1 angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I.