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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32geändertSchlussteil, lit d (neu)
in Kraft 01.01.1986 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 Anl. 1/32↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
a) im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt
I. Klasse,
b) im Postautodienst als
Leiter der Postautowerkstätte des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung,
Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz und Wien, Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage III, Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,
… 6 unveränderte Absätze
Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,
c) im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer Entstörungsstelle,
Leiter einer Fernmeldezeugabteilung,
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung,.
d) im Rechenzentrum als
Leiter der Operation.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.