Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/32Anlage eins /, 32
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 184b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,Kassenbeamter römisch eins oder römisch zwei,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem PostamtKontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt
I. Klasse,römisch eins. Klasse,
im Postautodienst als
Leiter des Materiallagers einer Postautobetriebsleitung,
Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz und Wien, Leiter einer Postgarage II oder einer Postgarage III, Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz und Wien, Leiter einer Postgarage römisch zwei oder einer Postgarage römisch drei, Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,
Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,
im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer Entstörungsstelle,
Leiter einer Fernmeldezeugabteilung,
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung,.
im Rechenzentrum als
Leiter der Operation.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
32.4. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters. 32.4. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.