Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/32Anlage eins /, 32
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,
Leiter der Operation im Rechenzentrum,
im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,Kassenbeamter römisch eins oder römisch zwei,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
im Postautodienst
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) römisch drei, römisch vier oder römisch fünf,
als Leiter des Materiallagers einer Postautoleitung, als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
im Fernmeldedienst als
Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle,
Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB 32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2, Litera a, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters. 32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.