Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/32Anlage eins /, 32
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst als
Referent B 4 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA,
ADV-Produktionsorganisator im Rechenzentrum,
im Postdienst als
Kassenbeamter I oder II,Kassenbeamter römisch eins oder römisch zwei,
Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes II. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt I. Klasse,Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt römisch eins. Klasse,
im Postautodienst
als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) III, IV oder V,als Leiter einer Postautostelle (bzw. Postgarage) römisch drei, römisch vier oder römisch fünf,
als Mitarbeiter/Kassa, Nebengebühren oder Betriebsmittelkontroll- und ADV-Angelegenheiten in einer Postautoleitung, im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
im Fernmeldedienst als
Mitarbeiter/Bewilligungsbearbeitung in einem Rundfunkamt, Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle, Mitarbeiter/Planung,
Systemspezialist,
Mitarbeiter/Beschaffung,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle.
32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II. 32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB 32.4. Die in Ziffer 32 Punkt 2, Litera a, angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA und im Inspektorat der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direkton der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters. 32.5. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.