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BGBl. Nr. 287/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
287. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1988) und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1988) und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 534 § 0↗RIS↗
§ 125aneu
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 287/1988 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 125a↗RIS↗

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Paragraph 125 a, (1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

  1. Absatz 2,Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.