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BGBl. Nr. 288/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 14 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 01.02.1985 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 180/1985 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1989 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. Nr. 344/1989 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so erhält steht dem Beamten der Beamte den Ersatz des Fahrpreises Reisekostenersatz in der nach aus § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
… 11 unveränderte Absätze
a) Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem
Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer ........... 1,16 S,
b) für Motorräder mit einem Hubraum über
250 cm3 je Fahrkilometer ....................... 2,00 S,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer ............................... 3,70 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,43 S je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).
(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane, sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.