BGBl. Nr. 291/1988
291. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Erweiterung der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals und Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien sowie der Jurisdiktionsnorm (1. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertSchlussteil, Z 7
§ 2.
Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
1. des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I und III bis IX; außerdem
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988) in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen auch die Bezirke X bis XIX;
b) in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
… 7 unveränderte Absätze
c) in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
d) in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
e) in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
2. des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X und XI;
3. des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
4. des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
5. des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
6. des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI, außerdem in Rechtssachen nach dem Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Land- und Fischereipachtsachen auch die Bezirke I bis XIX und XXII;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
9. des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
Anmerkung
§ 4geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen)
§ 4.
(1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, – soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist: – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I, III bis XV sowie XVIII und XIX.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
Anmerkung
§ 5geändert
§ 5.
Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I und, III bis XV sowie XVIII und XIX.
Anmerkung
Art. 3 § 2neu
Artikel römisch drei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,, zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.
- Absatz 2,Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.
- Absatz 3,Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:
- Ziffer einsFür Exekutionsverfahren auf unbewegliches Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die bereits eingeleitet worden sind oder über deren Einleitung noch zu entscheiden ist, bleibt das Exekutionsgericht Wien zuständig;
- Ziffer 2alle anderen Exekutionsverfahren sind dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Gericht zu überweisen.
- Absatz 4,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz.
Art. 3 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1988,, zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins und römisch zwei sowie dem Paragraph 2, Absatz eins, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.