Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten.
BGBl. Nr. 31/1988
31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.