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BGBl. Nr. 31/1988

kundgemacht 15.01.1988 RIS↗
31. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen
Kundmachung BGBl. Nr. 31/1988× zu Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 16.01.1988 · idF BGBl. Nr. 31/1988 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1987 einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 Million Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die für die Leistung der Beitragszahlung erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des Bundesfinanzgesetzes 1987 zu treffen.