Absatz eins,Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
BGBl. Nr. 327/1988
327. Bundesgesetz: 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden (11. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Paragraph 45, Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.
- Absatz 2,Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesgymnasium,Bundesrealgymnasium,Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,Bundes-Oberstufenrealgymnasium,Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige.
- Absatz 3,Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)