Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987, und 578 aus 1987, sowie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier, Artikel römisch fünf, Absatz eins, 3 bis 8 sowie den Artikel römisch sechs bis römisch zehn des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
BGBl. Nr. 330/1988
330. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1988
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch fünf, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
- Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, außer Kraft.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.