Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985 BVG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
BVG
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 210/1985)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8 sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987, und 578 aus 1987, sowie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier, Artikel römisch fünf, Absatz eins, 3 bis 8 sowie den Artikel römisch sechs bis römisch zehn des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. (2)Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch fünf, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(3)Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Dokumentnummer
NOR12160853
Alte Dokumentnummer
N5198511195Y