BGBl. Nr. 341/1988
341. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7geändertAbs 3 (neu)
(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel.