Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Schlagworte
Staatsbürger, Kirche, Gleichheitssatz, Adel, Frau, Mann, Grundrecht,
Freiheitsrecht, Soldat, Militär, Heeresangehöriger, Steuerklasse,
Religion, Beamter, Zensusklasse, Diskriminierungsverbot, Wahlrecht,
öffentlicher Dienst, status activus, Konfession, Staatsreligion,
öffentlicher Bediensteter, öffentlich Bediensteter