BGBl. Nr. 398/1988
398. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Juli 1988 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 306aneu
Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
Paragraph 306 a, (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.