Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft 30.07.1988 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 105↗RIS↗

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

  § 105. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

ist auf Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen

(Arbeitslohn) zu gewähren; dieser beträgt, wenn die Einkommensteuer

veranlagt wird, 10 920 S jährlich, wenn die Einkommensteuer im

Abzugswege erhoben wird (Lohnsteuer),

bei täglicher Lohnzahlung ...............................  35 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ........................... 210 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ............................. 910 S.

  1. Absatz 2,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.