Absatz 2,Investitionsfreibeträge, die nach Paragraph 10, EStG 1972 geltend gemacht wurden, gelten als Investitionsfreibeträge im Sinne des Paragraph 10,
BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 116neu
Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
Paragraph 116, (1) Rücklagen und steuerfreie Beträge, die nach Paragraphen 4, Absatz 7, 9, 12 und 28 Absatz 3, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne der Paragraphen 9, 11, 12 und 28 Absatz 5,
- Absatz 3,Abfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach Paragraph 14, Absatz eins bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins bis 6, Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne des Paragraph 14, EStG 1972, auf die Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,, zutrifft, gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.
- Absatz 4,Für die Pensionsrückstellung gilt folgendes:
- Ziffer einsAbweichend von Paragraph 125, Ziffer eins, sind auf Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 645, anzuwenden.
- Ziffer 2Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach Paragraph 14, errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung nach Paragraph 14, abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert sich die nach Paragraph 14, berechnete Rückstellung gegenüber der nach Paragraph 14, zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung, so vermindert sich der Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten Stichtag zugesagt wurden.
- Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen kann vereinfachte Berechnungen der fiktiven Neurückstellung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik durch Verordnung festlegen.
- Ziffer 4Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.
- Ziffer 5In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 9, ist die steuerlich maßgebende Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung einer gleichen Pensionszusage nach Ziffer 2, ergeben hätte.