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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 123neu
in Kraft 30.07.1988 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 123↗RIS↗

Kapitalertragsteuer

Paragraph 123, (1) Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.

  (2) Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge

gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei

Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 .............................  2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 .............................  5  %

3. Kalendervierteljahr 1989 .............................  7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. 10  %.

  1. Absatz 3,Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.