Absatz 2,Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,), außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) und Sanierungsgewinne (Paragraph 36,) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105,
BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen
Paragraph 2, (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
- Absatz 3,Der Einkommensteuer unterliegen nur:
- Ziffer einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
- Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
- Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
- Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
- Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
- Ziffer 7sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
- Absatz 4,Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
- Ziffer einsDer Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
- Ziffer 2Der Überschuß der Einnnahmen Anmerkung, richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
- Absatz 5,Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
- Absatz 6,Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
- Ziffer einsein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
- Ziffer 2das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
- Absatz 7,Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.