Jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
BGBl. Nr. 401/1988
401. Bundesgesetz: Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 — KStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Sanierungsgewinn und Freibetrag für begünstigte Zwecke
Paragraph 23, Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 7, Absatz 2,) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuscheiden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S.