BGBl. Nr. 402/1988
402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954 und das Erbschaftssteueräquivalentgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändert
§ 58. Freie Berufe.
Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Bundesgesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Ärzte, Dentisten, Rechtsanwälte und Notare, der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, der Wirtschaftstreuhänder und ähnlicher Berufe. Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens, sofern sie nicht unter § 57 fällt.
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