BGBl. Nr. 402/1988
402. Bundesgesetz: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, des Vermögensteuergesetzes 1954 und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954 und das Erbschaftssteueräquivalentgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59geändertAbs 1 Z 6, Schlussteil (neu)
… 7 unveränderte Absätze
§ 59.
Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
5. Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
6. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Kommanditgesellschaften;
weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).