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BGBl. Nr. 412/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird (BAO-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1988× zu BAO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 110 § 0↗RIS↗
§ 212geändertAbs 2
in Kraft 18.07.1987 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. Nr. 412/1988 § 212↗RIS↗
in Kraft 30.07.1988 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 412/1988 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 212↗RIS↗
§ 212.
(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
(2) Soweit Übersteigen Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 50.000 10 000 S übersteigen, so sind Stundungszinsen in Höhe von 4% 6 Prozent über dem im Zeitraum Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.
(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) sinngemäß anzuwenden.