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BGBl. Nr. 489/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1988× zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziffer eins Dieses Übereinkommen

  1. Litera a
    legt die Tarifbestimmungen fest, die auf den innereuropäischen Fluglinienverkehr zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens anzuwenden sind;
  2. Litera b
    ersetzt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, die Tarifbestimmungen in jedem zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen, soweit dessen Tarifbestimmungen mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind;
  3. Litera c
    legt fest oder ersetzt gegebenenfalls alle bestehenden Bestimmungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Tarifen für den Fluglinienverkehr zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander keinerlei Verpflichtungen oder Vereinbarungen einzugehen, die restriktiver als das vorliegende Übereinkommen sind. Die Vertragsparteien sind jedoch durch dieses Übereinkommen nicht daran gehindert, auf bilateraler Ebene oder innerhalb einer Gruppe von Staaten Abmachungen beizubehalten oder zu erarbeiten, die zu mehr Flexibilität, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, führen.