Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1988Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
05.06.1988
Unterzeichnungsdatum
16.06.1987
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
StF: BGBl. Nr. 489/1988
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Finnland 489/1988, *Frankreich 489/1988, *Jugoslawien 489/1988, *Norwegen 489/1988, *Schweden 489/1988*Finnland 489 aus 1988,, *Frankreich 489 aus 1988,, *Jugoslawien 489 aus 1988,, *Norwegen 489 aus 1988,, *Schweden 489/1988
Ratifikationstext
Die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten namens der Österreichischen Bundesregierung unterfertigte Annahmeurkunde wurde am 24. November 1987 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 5. Juni 1988 in Kraft getreten.Die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten namens der Österreichischen Bundesregierung unterfertigte Annahmeurkunde wurde am 24. November 1987 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 5. Juni 1988 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Finnland, Frankreich, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Grundsätze und Verfahren für die Erstellung von Tarifen im innereuropäischen Fluglinienverkehr einheitlich sein sollen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es für diesen Linienverkehr wünschenswert ist, das am 10. Juli 1967 in Paris unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr *) (in der Folge als Übereinkommen von 1967 bezeichnet), durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
_______________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 153/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1971,
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Dokumentnummer
NOR11012061
alte Dokumentnummer
N9198810603A