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BGBl. Nr. 489/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 489/1988× zu Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 05.06.1988 · idF BGBl. Nr. 489/1988 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Ziffer eins Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 13 ist jede Änderung des im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Zonensystems, die von den Luftfahrtbehörden von zwei Dritteln der Vertragsparteien beschlossen wurde, den Luftfahrtbehörden aller Vertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.

Ziffer 2 Eine solche Änderung tritt für die Vertragsparteien, deren Luftfahrtbehörden ihr zugestimmt haben, dreißig Tage nachdem die Luftfahrtbehörden von zwei Vertragsparteien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ihre Zustimmung angezeigt haben, in Kraft.

Ziffer 3 Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, deren Luftfahrtbehörde ihr zustimmt, dreißig Tage nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Kraft.